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Zustimmung des Verwalters

Als Inhalt des Sondereigentums kann zwischen den Eigentümern vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seiner Wohnung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten bedarf (Veräußerungsbestimmung). In der Regel ist das Zustimmungserfordernis auf den Verwalter übertragen.

In vielen Teilungserklärungen ist daher vorweg generell geregelt, dass der Verwalter einem Verkauf zustimmen muss. Der Notar schickt in diesem Fall den abgeschlossenen Kaufvertrag in Kopie an den Verwalter mit der Bitte, diesem Kaufvertrag (notariell!) zuzustimmen. Vor Zustimmung ist in diesem Fall in der Regel der Kaufpreis nicht fällig.

Der Verwalter oder sonst Zustimmungspflichtige darf die Veräußerungszustimmung nicht willkürlich verweigern, sondern nur, wenn in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund besteht.

Die Kosten einer Verwalterzustimmung (Beglaubigungsgebühren; evtl. vereinbarte Sondervergütung) sind Verwalterkosten, die grundsätzlich nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel auf die Eigentümer umgelegt werden. Eine abweichende Kostenverteilung, z.B. Kostentragung durch den Veräußerer, kann vereinbart werden.


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