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Wohnung – Zweckbestimmung im Wohnungseigentum

Mit der Bezeichnung in der Teilungserklärung als „Wohnung“ ist nur
die Wohnnutzung gemeint, die grundsätzlich in jeder Form zulässig
ist, so auch für familienähnliche Wohngruppen von Kindern oder
Jugendlichen oder deren Vermietung. Grundsätzlich zulässig sind
gewerbliche Nutzungen, es sei denn von der gewerblichen Nutzung
gehen keine stärkeren Störungen als von einer Wohnnutzung aus.
Unzulässig sind die Nutzung einer Wohnung beispielsweise als
Café, als Friseursalon, Blumenladen, Ballettstudio, privates Kinder-
oder Pflegeheim, Lager mit Anlieferverkehr, Arzt- oder Tierarztpraxis.
Bei einer Nutzung als Büro muss anhand der Art der Büronutzung
und des zu erwartenden Publikumsverkehrs differenziert werden. Eine
Betätigung, die für Außenstehende nicht oder kaum wahrnehmbar ist
(z.B. Heimarbeitsplatz), ist grundsätzlich zulässig.
(Quelle: IVD)


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