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Werbungskosten: Auch bei vergünstigter Vermietung darf der Mietspiegel genommen werden

Wird eine Wohnung an einen Angehörigen vermietet, so kann der
Vermieter die Werbungskosten für die Wohnung auch dann zu 100
Prozent geltend machen, wenn er „nur“ mindestens 66 Prozent der
ortsüblichen Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten, die umgelegt
werden dürfen) nimmt. Für die Ermittlung der Miete wird meist der
örtliche Mietspiegel hinzugezogen. Das dürfe auch dann gelten, wenn
ein Mann eine Wohnung vergünstigt an seine Tochter und eine zweite
an einen „Fremden“ vermietet. In dem konkreten Fall vor dem Bundes-
finanzhof ging es um zwei 57 Quadratmeter große Wohnungen eines
Eigentümers. Eine Wohnung vermietet er für 300 Euro (+70 € Neben-
kostenpauschale) an seine Tochter; die andere für 500 € (+78 € Neben-
kostenpauschale) an einen Fremden. Trotz der daraus resultierenden
„Mietquote“ für die Angehörige von nur 64,01 Prozent, dürfen die
abziehbaren Werbungskosten nicht beschnitten werden – vorausgesetzt,
die Rechnung mit dem Mietspiegel ergibt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete.
(BFH, IX R 7/20)


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