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WERBUNGSKOSTEN: AUCH BEI VERGÜNSTIGTER VERMIETUNG DARF DER MIETSPIEGEL GENOMMEN WERDEN

Wird eine Wohnung an einen Angehörigen vermietet, so kann der Vermieter die Werbungskosten auch dann zu 100 % geltend machen, wenn er nur mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten, die umgelegt werden dürfen) nimmt. Für die Ermittlung der Miete wird meist der ortsübliche Mietspiegel hinzugezogen. Das dürfte auch dann gelten, wenn ein Mann eine Wohnung vergünstigt an seine Tochter und eine zweite Wohnung an einen Fremden vermietet. In dem konkreten Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um eine 57 Quadratmeter große Wohnung eines Eigentümers. Eine Wohnung vermietet er für 300 € (+70 € Nebenkostenpauschale) an seine Tochter; eine andere Wohnung für 500 € (+78 € Nebenkostenpauschale) an einen Fremden. Trotz der daraus resultierenden Mietquote für die Angehörige von nur 64,01 Prozent, dürfen die abziehbaren Werbungskosten nicht berücksichtigt werden - vorausgesetzt, die Rechnung mit dem Mietspiegel ergibt 66 Prozent der ortsüblichen Miete.

(BFH, IX R 7/20)


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