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Wer zahlt die Reparatur der Fußbodenheizung in einer Eigentümergemeinschaft?

Die Frage, ob eine Fußbodenheizung zum Sondereigentum gehört, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH besteht Sondereigentum nur an Räumen. Alle fest mit dem Gebäude verbundenen Teile, wie z. B. Versorgungsrohre im Estrich, sind daher nach § 5 WEG Gemeinschaftseigentum (Urteil des BGH vom 26.10.2012 – V ZR 57/12).
Ob diese Argumentation auf Fußbodenheizungen übertragen werden kann, ist umstritten. Zwar sind zumindest die Heizschleifen von Fußbodenheizungen fest mit dem Estrich verbunden, die Interessenlage der Eigentümergemeinschaft bei Versorgungsleitungen und Fußbodenheizungen aber in der Regel eine andere. Fußbodenheizungen sind nicht Teil eines Versorgungsnetzes das im Interesse aller Eigentümer steht, sondern dient in der Regel – nur der Beheizung einer einzigen Wohnung und besitzt damit nur einen Kreislauf innerhalb einer Wohnung. Solange die Fußbodenheizung also nicht Teil einer Heizungsanlage des ganzen Hauses ist und über eine eigene Absperrvorrichtung verfügt, kann sie in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden. In diesem Fall obliegt dann dem einzelnen Eigentümer die Instandhaltung der Heizschleifen und Thermostate bis zur Absperrvorrichtung.


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