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WENN AUS MIETERN EIGENTÜMER WERDEN SIND MAKLERKOSTEN KEINE „KÜNDIGUNGSFOLGESCHÄDEN“

Können Mieter grundsätzlich so genannte Kündigungsfolgeschäden gegenüber dem Vermieter geltend machen (hier ging es um eine ungerechtfertigte Kündigung wegen Eigenbedarfs und zum anderen um eine Vertragsverletzung des Vermieters, die den Mieter berechtigte, fristlos zu kündigen), so fallen darunter nicht Maklerkosten, die den ehemaligen Mietern für das Suchen ( und Finden) von künftig bewohnten Eigentum entstanden sind. Denn die Mieter haben Mithilfe des Maklers nicht nur ihren Besitzverlust an der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern “im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung“ eine andere (als Eigentümer) eingenommen. In dem Fall der unrechtmäßigen Eigenbedarfsküdigung ging es um € 30.000,00 Maklercourtage, in dem andren um knapp € 13.000,00.)

BGH, VIII ZR 238/18


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