Verwaltungsrecht/Kommunale Abgaben: Nur wer angerschlossen ist, muss für Abwasser zahlen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein/Westfalen hat deutlich gemacht, dass für Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht besteht, Gebühren für Abwasser zahlen zu müsse, wenn sie auch tatsächlich an einer öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen sind. Eine gemeindliche Abwasseranlage kann ein (auch kurzes Stück) Kanal sein, eine Kläranlage oder auch ein Gewässer (wie zum Beispiel ein Bach). Jeder Einzelfall ist zu prüfen. Was zu einer öffentlichen Abwasseranlage gehört und wie weit sie reicht, muss der Gemeinde- oder Stadtrat in der Entwässerungssatzung festlegen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 9 A 2287/18).
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