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Verwaltungsrecht: Für einen “Fehlalarm“ zahlt der Hausbesitzer

Ist ein Ehepaar auf einer Reise und erhält es von der – mit dem Handy des Mannes gekoppelte Alarmanlage am daheim leer stehenden Haus eine Meldung, so muss der Haubesitzer den Polizeieinsatz bezahlen, der nach einem Gespräch zwischen Hausbesitzer und Polizeiinspektion stattfand, und sich herausstellt, dass es sich um einen “falschen Alarm“ gehandelt hat. Finden die Beamten weder Einbruchs- oder Einbruchsversuchsspuren noch sonstige Umstände, die den Alarm ausgelöst haben könnten (was der Herstellerfirma später auch nicht gelang), so muss der Hausbesitzer die Gebühr für den Einsatz (hier ging es um 170€) zahlen. Das gelte auch dann, wenn die Polizei selbst vorgeschlagen hatte, das Haus aufzusuchen. Denn sein Anruf bei der Polizei habe schließlich den Zweck gehabt, um Schutz zu ersuchen. Es hat sich “das in der Alarmanlage begründete Risiko verwirklicht“.
(VG Koblenz, 3 K 1063/19)


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