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Tierhaltung: Hängebauchschweine haben im Wohngebiet nichts zu suchen

Besitzt eine Grundstückseigentümerin keine „ Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung“, so hat Sie nicht das Recht, zwei Hängebauchschweine auf ihrem Grund und Boden zu halten.  In einem Wohngebiet sei grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich eine Kleintierhaltung ohne Genehmigung erlaubt sei. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere in diesem Sinne. Ob die Nachbarn tatsächlich durch Geräusche oder Gerüche, die von den Schweinen ausgehen, belästigt werden, sei unerheblich.
(OVG für NW, 10 B 1092/22)


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