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Terrassen: Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?

Terrassen können sowohl Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, aber auch Sondernutzungsrechte, darstellen. Dabei sind ebenerdige Terrassen vor Erdgeschosswohnungen grundsätzlich von Dachterrassen zu unterscheiden.

 Ebenerdige Terrassen, die meist zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören, stellen regelmäßig Gemeinschaftseigentum dar, da sie zu einer Fläche des Grundstücks gehören und damit zwingend Gemeinschaftseigentum darstellen. Sie sind nur in Ausnahmefällen sondereigentumsfähig, da ihnen die Raumeigenschaft fehlt. An ihnen wird meist ein Sondernutzungsrecht begründet.

Eine Dachterrasse ist im Gegensatz zu anderen Terrassen räumlich regelmäßig seitlich begrenzt und somit mit einem abgeschlossenen Raum vergleichbar. Eine Dachterrasse kann zu Sondereigentum erklärt werden, wenn sie für andere Personen von außen nicht zugänglich ist, andernfalls steht sie im Gemeinschaftseigentum.

Zum Sondereigentum gehört die Terrassenoberfläche (Plattenbelag, Fliesenbelag). Bauliche Teile hingegen, die für das Gebäude konstruktiven und statischen Charakter haben (z.B. Terrasse ist zugleich Decke der darunterliegenden Wohnung), stellen immer Gemeinschaftseigentum dar.


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