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STEUERRECHT: EIN STATIKER IST KEIN HANDWERKER


Beabsichtigt ein Hausbesitzer, Holzpfosten, auszutauschen, die das Dach stützen (hier sollten stattdessen Stahlpfosten eingesetzt werden) und hält das Unternehmen, das den Austausch vornehmen will, eine statische Berechnung für zwingend erforderlich, so können die Kosten für ein solches statisches Gutachten nicht als Handwerkerleistung von der Steuerschuld abgezogen werden (20 % von höchstens 6000 € jährlich sind möglich). Der Bundesfinanzhof erklärt, dass ein Statiker grundsätzlich „nicht handwerklich tätig sei“. Bei der Arbeit eines Statikers handelt es sich ausschließlich um Leistungen im „Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken“.

BFH, VI R 29/19


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