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Schutz gegen Starkregen müssen Eigentümer selbst schaffen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Eigentümer eines Wohngrundstücks selbst dafür zu sorgen haben, ihr Hab und Gut gegen abfließendes Regenwasser aus angrenzenden Außenbereichen zu schützen. Sie seien zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen verpflichtet, welche nicht grundsätzlich von der Gemeinde eingefordert werden können. In dem konkreten Fall ging es um Eigentümer eines bebauten Wohngrundstücks, die durchzusetzen versuchten, die in dem Bebauungsplan eingetragenen Festsetzungen auf die Kommune zu übertragen. So sollte die Gemeinde zum Beispiel die Kosten für Bewachsungen oder Mauern übernehmen. (Hier stellte sich zudem heraus, dass die meisten von den Eigentümern eingeforderten Maßnahmen überhaupt nicht dem Überflutungsschutz dienten).

(VG Mainz, 3 K 532/18)


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