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Schönheitsreparaturen: Vereinbarung mit dem Vormieter ist gut gemeint – aber nicht wirksam

Der Bundesgerichtshof hat seiner langen Reiher von Urteilen zu den zum Mietende oft fälligen Schönheitsreparaturen ein weiteres hinzugefügt: Eine vom Vermieter im Mietvertrag installierte Formularklausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter trotz unrenoviert übergebener Wohnung ist auch dann unwirksam, wenn es zwischen dem ausziehenden Mieter und dem Vormieter dazu zusätzlich eine individuelle Vereinbarung mit gleichem Inhalt geben sollte.
Ausnahme: Der Vermieter hätte in einem solchen Fall dem Mieter einen angemessenen Ausgleich dafür zur Verfügung gestellt. Denn ohne diesen Ausgleich und der Anerkennung der beanstandeten Klausel würde der neue Mieter so gestellt, als habe er eine renovierte Wohnung übernommen. Diese Klausel würde den neuen Mieter zur Beseitigung aller Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten, was dazu führen würde, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vormieter erhalten habe. (Hier hatte der Mieter mit dem Vormieter deshalb seine Bereitschaft zur Erledigung der Schönheitsreparaturen zum Mietende im Gegenzug dafür zugesagt, dass er einen Teil der Wohnungseinrichtung übernehmen könnte.)
(BGH, VIII ZR 277/16)


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