ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

Nachbarrecht: „Erhellende“ Solaranlage ist hinzunehmen, solange sie nicht „blendet“

Nachbarn von Wohnhäusern mit Solaranlage auf dem Dach müssen Lichtspiegelungen hinnehmen. Durch die Reflexion der Sonnenstrahlen werden die Nachbarn nicht „in unzumutbarer Weise“ geblendet. Das gelte auch dann, wenn sie sich auf technische Normen und Regelwerke berufen, nach denen Lichtemissionen zu bewerten seien und wobei es Grenzwerte gebe, die hier überschritten worden seien. Das sah das Oberlandesgericht Braunschweig nicht so. Das stellte mithilfe eines Sachverständigen (der sich vor Ort ein Bild gemacht hatte) fest, dass es in einem Wohnraum des Nachbarn nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt für weniger als 20 Stunden zu Lichtreflexionen komme. Außerdem handelte es sich lediglich um eine „Aufhellung“ – von einer „Blendung“ des Auges könne keine Rede sein. Es gelte das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ – und nicht die subjektive Wahrnehmung des Nachbarn.
(OLG Braunschweig, 8 U 166/21)


Weitere Expertentipps können Sie hier lesen.

Zurück