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Muss die Zustimmung des Mieters bei einem Mieterhöhungsverlangen immer schriftlich erfolgen?

Im Wohnraummietrecht kann der Vermieter vom Mieter gemäß § 558 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen. Juristisch erfolgt dies über einen Änderungsvertrag zum ursprünglichen Mietvertrag. Es bedarf also eines Angebots und einer Annahme. Das Angebot stellt das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558a BGB dar. Dieses Angebot muss der Vermieter in Textform abgeben. Die Annahme des Mieters gemäß § 558b ist allerdings formfrei möglich. So kann also auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erfolgen, indem der Mieter die erhöhte Miete einfach zahlt. Eine solche konkludente Handlung setzt aber voraus, dass der Vermieter aus diesem Verhalten den Schluss ziehen kann, der Mieter wolle damit auch die verlangte Zustimmungserklärung abgeben.

Insofern stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob ein Mieter alleine durch die Zahlung des Erhöhungsbetrages schon die notwendige Zustimmungserklärung abgegeben hat.

Im Januar 2018 hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal unterstrichen (VIII ZB 74/16). Dort hatte ein Mieter der Mieterhöhung zwar nicht zugestimmt, die erhöhte Miete aber dreimal hintereinander gezahlt. Der BGH erblickte hierin eine Zustimmungserklärung.


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