MIETRECHT: INSGESAMT MUSS ES ERHEBLICH SEIN – NICHT IN JEDEM MONAT FÜR SICH
Ist ein Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Klar ist also, dass eine Kündigung wirksam ist, wenn der Mieter zwei volle Monatsmieten nicht bezahlt hat. Der Bundesgerichtshof musste in diesem Fall entscheiden, in dem eine Mieterin von der 704 € betragenen Januarmiete 135 € offen ließ und für den Februar nichts überwies. Da die Mieterin den Rückstand für Januar als nicht erheblich ansah, klagte sie gegen die Kündigung – allerdings vergeblich. Es sei nicht erforderlich, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht erheblichen Teils der Miete in Verzug sein muss.
(BGH, VIII ZR 32/20)
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