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Mieterhöhung: Der Sachverständige muss die Wohnung nicht unbedingt besichtigt haben …

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Fall, dass ein Vermieter einen Sachverständigen einsetzt, um für seine Wohnungen den aktuellen Mietpreis zu ermitteln, dieser nicht unbedingt alle Wohnungen besichtigt haben muss, um zu einem „korrekten“ Ergebnis zu kommen. (Hier waren einige Mieter nicht angetroffen worden, andere hatten dem Gutachter den Zutritt verweigert.) Es komme darauf an, ob der Mieter in die Lage versetzt werde herauszufinden, welche Angaben das Gutachten zu den konkreten (beziehungsweise vergleichbaren) Wohnungen enthalte, nicht aber darauf, auf welchem Weg es zustande gekommen sei. Der Sachverständige habe das Recht, sein Ergebnis aufgrund anderer Tatsachen zu ermitteln, etwa dadurch, dass er „eine Aussage über die korrekte ortsübliche Vergleichsmiete treffe und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordne“.

(BGH, VIII  ZR 190/17)


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