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Miete und Corona: Im Mietrecht gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht (Art. 5 § 1 Abs. 4 Nr. 1)

Mieter bleiben also weiterhin zur Zahlung verpflichtet und können auch in Verzug geraten. Das Forderungsmanagement zur Verfolgung und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen (außergerichtliches Mahnwesen, gerichtlichen Mahnverfahren mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung, Verzugszinsen…) kann beibehalten bleiben. Stattdessen sieht das Gesetz nur eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Vermieters vor. Gem. § 2 Abs. 1 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein deswegen kündigen, weil der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Voraussetzung ist, dass die Nichtleistung des Mieters auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter glaubhaft machen. Das Recht des Vermieters, aus einem anderen Grund zu k& uuml;ndigen, bleibt jedoch bestehen.
Eine davon abweichende Vereinbarung zu Lasten des Mieters ist nicht zulässig.

Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung.
Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022. Wenn Zahlungsrückstände, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann deswegen anschließend wieder gekündigt werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände erweitern, die bis zum 30.9.2020 entstanden sind.

 

Quelle IVD


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