Mehrfachparker (auch Doppelparker) in Wohnungs-Eigentumsanlagen
Doppelparker stellen grundsätzlich Gemeinschaftseigentum dar, wenn eine gemeinsame Hydraulikanlage für mehrere Doppelparker existiert.
Soweit die konstruktiven Teile und Einrichtungen eines Mehrfachparkers hingegen nur dem Betrieb der betreffenden Einheit dienen, erstreckt sich das an einer Mehrfachparker-Teileigentumseinheit gebildete Sondereigentum auch auf deren konstruktive Gebäudeteile und Einrichtungen.
Nach überwiegender Auffassung kann an der einzelnen Standfläche eines Mehrfachparkers mangels Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden.
Als Bruchteilsgemeinschaft kann hingegen an einer Mehrfachparkeranlage als solches insgesamt „Sonder-Teileigentum“ begründet werden. Die Stellplatznutzer werden als Miteigentümer zu einem Bruchteil im Grundbuch der Teileigentumseinheit „Mehrfachparker“ eingetragen. Sie gelten gegenüber der Gemeinschaft als ein Eigentümer.
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