LADESTATION – ELEKTRISCH BETRIEBENE FAHRZEUGE § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WEG
Gemäß §20 Absatz 2 kann jeder Wohnungseigentümer angemessene Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (sogenannten privilegierte Maßnahme). Der Anspruch bezieht sich nur auf das „Ob“ der Entscheidung, die Wohnungseigentümer entscheiden hingegen über das „Wie“ der Durchführung. Der Anspruch bezieht sich neben dem Anbringen einer Wallbox auch auf das Verlegen oder die Veränderung der Leitungen und die erforderlichen Eingriffe in die Stromversorgung oder der Telefonkommunikationsinfrastruktur sowie die Veränderungen an der Ladeinfrastruktur, den Einbau und Betrieb von notwendigen Mess- und Steuerelementen oder das Verbinden mit einem Messsystem. Hiervon erfasst sind neben Kfz auch Zweiräder oder Elektromobile.
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