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Ist ein Doppelparker Gemeinschaftseigentum?

Nach überwiegender Auffassung kann an einzelnen Standflächen in Doppel- und Mehrfachparkanlagen mangels Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden. Doppelparker selbst können hingegen Sondereigentum sein. Die Hebebühne und deren Hydraulik stehen hingegen als konstruktive Gebäudebestandteile regelmäßig im Gemeinschaftseigentum, wenn sie mehreren Garageneinheiten dient. Dient sie demgegenüber nur einer Garageneinheit und deren Sondereigentümern, wird sie nur diesen als Sondereigentum zugeordnet.

Eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für 2 oder 4 PKW genutzt wird, bildet einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG. Sie kann daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen. Das Sondereigentum an der Doppelstockgarage umfasst dann auch die dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb.

Eine Hebevorrichtung, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und ist zwingend Gemeinschaftseigentum.


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