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GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG

BEI DER AUSWAHL DES GUTACHTERS GIBTS KEINE FREIE HAND
Soll der Wert einer Immobilie bestimmt werden (zum Beispiel bei einer Schenkung oder Erbschaft) so kann das nach dem Vergleichs,- dem Ertrags,- oder dem Sachwertverfahren geschehen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, einen Gutachter zu bestellen, der die Immobilie bewertet. Dabei ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass das Gutachten „entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein“ müsse.

BFH,II R,9/18


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