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GRUNDSTEUER: NUR EIN „BESONDERES INTERESSE“ KÖNNTE EINEN BESCHEID AUSSETZEN LASSEN

Das die Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides ausgesetzt wird, kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Bringt ein Hausbesitzer in einem Antrag verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlagen im Bundesmodell an, so reicht das nicht aus. Hinzukommen muss ein „besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt“. Liegt ein solches (wie hier) nicht vor, so muss dem Antrag nicht stattgegeben werden.
(FFG Berlin-Brandenburg 3V 3080/23)


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