ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

GRUNDSTEUER: ERLASS DER GRUNDSTEUER BEI LEERSTAND?

Die Eigentümerin eine Gewerbeimmobilie, die baurechtlich (bis auf die Hausmeisterwohnung) nur als Bürogebäude genutzt werden darf, kann keinen Erlass bei der Grundsteuer durchsetzen, wenn sie von acht Einheiten nur eine vermietet hat (für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 600 € erhält). Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass Vermieter solcher Objekte bei erheblichem Leerstand die Grundsteuer teilweise erlassen bekommen können. Das jedoch nur dann, wenn der ‚Vermieter die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hat. Hier stellte sich heraus, dass die Vermieterin sich nicht nachhaltig um eine Belegung bemüht hätte. Sie hatte es unter anderem unterlassen, das Gebäude, das eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus aufwies, so umzubauen, dass es zur Büronutzung geeignet ist. Sie habe die Ursache für den Leerstand selbst zu verantworten. Somit gilt: Für die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist der Eigentümer zuständig.


(VG Koblenz, 5 K 256/21)


Weitere Expertentipps können Sie hier lesen.

Zurück