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Gewerbemietrecht: Sitzt der Mieter wegen Totschlags in U-Haft, darf fristlos gekündigt werden

Sitzt ein gewerblicher Mieter in Untersuchungshaft, weil gegen ihn der Verdacht besteht, seinen Vermieter getötet zu haben, so darf das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. In dem konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das Gewerberäume zum Betrieb eines Kfz-Handels vermietet hatte und dieses Mietverhältnis wegen nicht eingehaltener Verpflichtungen seitens des Mieters gekündigt hatte. Das führe zu Gerichtsstreitigkeiten. Während dieser Zeit wurde der Ehemann als vermisst gemeldet – und gegen den Geschäftsführer des Kfz-Handels (in Untersuchungshaft sitzend) in dem Zusammenhang wegen Verdachts auf Totschlag ermittelt. Das Mietverhältnis wurde deswegen nochmals fristlos gekündigt – zu Recht. Die Werkstatt musste geräumt werden. Zwar könnten Tätlichkeiten des Mieters gegen den Vermieter grundsätzlich ohne Abmahnung nur dann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie bewiesen werden können. Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung reiche jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat aus. Die Vermieterseite musste nicht auf eine rechtskräftige Verurteilung warten. Das wäre unzumutbar.
(OLG Frankfurt am Main, 2 U 13/20)


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