GELEGENTLICHES BELLEN IST EIN „LEBENSZEICHEN“- UND KEINE STÖRUNG
Mieter dürfen nur dann eine Mietminderung wegen „nachbarlichen Hundegebells“ durchsetzen, wenn der Hund „regelmäßig und lang anhaltend laut bellt.“ Bellt der Vierbeiner nur gelegentlich, so stellt das keinen Grund dar, die Miete zu mindern. Das gelte auch für andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Lautäußerungen wie Schritte, das Rauschen von Duschen oder Toilettenspülungen. Die Lebenszeichen eines Hundes gehören zu dem Geräuschspektrum, das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwarte und das er dementsprechend als vertragsgemäß hinzunehmen habe.
(AG Hamburg, 49 C 165/05))
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