Fremdgeldkonten nach § 27 ABS.5 WEG
Der Verwalter ist verpflichtet, für die Gemeinschaft bestimmte und vereinbarte Gelder von seinem Vermögen getrennt durch Einrichtung gemeinschaftseigener Konten aufzubewahren. Der Verwalter muss ein Konto des Verbandes führen, die Gemeinschaft ist Kontoinhaber. Die Eigentümer können einen Anspruch auf Einrichtung eines solchen Kontos auch gerichtlich durchsetzen. Ein solches Konto schützt die Eigentümer vor Zugriffen von Gläubigern des Verwalters und gewährt ihnen bei Insolvenz des Verwalters ein Aussonderungsrecht. Es bietet zudem den Vorteil, dass bei einem Verwalterwechsel lediglich die Verfügungsbefugnis dem neuen Verwalter erteilt wird.
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