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ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGE KÖNNEN NICHT VOM EINKOMMEN ABGEZOGEN WERDEN

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beschlossen, dass Grundstückseigentümer die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge für eine Straße nicht als Handwerkerkosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen dürfen. In dem konkreten Fall ging es um Asphaltierungsarbeiten auf einer Straße, für die ein Hauseigentümer Erschließungsbeiträge zahlen musste. Er setzte diese als „Handwerkerkosten“ in der Steuererklärung an – vergeblich. Der BFH sieht darin keine grundstücksbezogenen Arbeiten. Eine solche Zuordnung ist jedoch Voraussetzung für den „Handwerkerbonus“.

(BFH, VI R 50/17)


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