EINE SHISHA-BAR IN EINEM MISCHGEBIET STÖRT NICHT WESENTLICH
Bewohner, die in einem Mischgebiet leben (hier gab es neben dem Wohnhaus des Anliegers, eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhändler), können nicht verhindern, dass eine leerstehende Immobilie, die in der Vergangenheit gastronomisch betrieben wurde, als Shisha-Bar dient. Damit würden nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. In einem solchen „faktischen Mischgebiet“ sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Sie bewege sich im Störungsfaktor mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank -und Speisewirtschaft. Weil sie weitere Freizeitangebote nicht biete, störe sie nicht wesentlich sei damit mischgebietsverträglich.
(VG Koblenz, 4 K 694/20)
Wir empfehlen daher unseren Kunden, dass sie immer bevor sie ein Haus kaufen, den aktuellen Bebauungsplan prüfen. Nur so können sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen.
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