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EINE SHISHA-BAR IN EINEM MISCHGEBIET STÖRT NICHT WESENTLICH

Bewohner, die in einem Mischgebiet leben (hier gab es neben dem Wohnhaus des Anliegers, eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhändler), können nicht verhindern, dass eine leerstehende Immobilie, die in der Vergangenheit gastronomisch betrieben wurde, als Shisha-Bar dient. Damit würden nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. In einem solchen „faktischen Mischgebiet“ sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Sie bewege sich im Störungsfaktor mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank -und Speisewirtschaft. Weil sie weitere Freizeitangebote nicht biete, störe sie nicht wesentlich sei damit mischgebietsverträglich.
(VG Koblenz, 4 K 694/20)
Wir empfehlen daher unseren Kunden, dass sie immer bevor sie ein Haus kaufen, den aktuellen Bebauungsplan prüfen. Nur so können sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen.


Weitere Expertentipps können Sie hier lesen.

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