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EINE MÜNDLICHE VEREINBARUNG MUSS BEWIESEN WERDEN

Zieht eine Frau Mitte des Monats in ein Seniorenheim und läuft ihr Mietvertrag mit dem Vermieter noch bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Auszug, so muss sie auch für die beiden Folgemonate die Miete zahlen, in denen sie nicht mehr in der Wohnung lebt. Die Behauptung, sie habe mit dem Vermieter einen mündlichen Aufhebungsvertrag geschlossen, reiche nicht, um sich von der Zahlung zu befreien. Sie müsse einen solchen schon belegen müssen. Auch die Tatsache, dass der Vermieter vor Ablauf der Mietzeit Handwerker zwecks Renovierungsarbeiten in die Wohnung ließ, ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung. Belegt der Vermieter, dass er die Wohnung“ jederzeit hätte wieder zu Verfügung stellen können“ so hat er Anspruch auf die Mietzahlung

(LG Koblenz, 6 S 188/20)


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