EINBRUCHSCHUTZ-BAULICHE VERÄNDERUNG
Jeder Eigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung von der Gemeinschaft verlangen, die dem Einbruchschutz dient. Davon sind alle technischen Vorrichtungen erfasst, die geeignet sind, das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu verhindern, zu erschweren oder unwahrscheinlicher zu machen. Dazu zählen insbesondere das Anbringen einer Stahlgittertür, Feuerschutzgitter, Rollläden, Alarmanlagen, Schranken- und Schließanlagen, Zäune oder eine einbruchhemmende Verglasung, bei Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auch die Installation einer Videoanlage.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind jedoch nicht auf die Eigentümergemeinschaft umlegbar, sondern müssen vom jeweils betroffenen Eigentümer selbst in voller Höhe übernommen werden.
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