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EIGENTUMSWOHNUNG: WER EIGENMÄCHTIG „VORSTRECKT“, MUSS SICH STRECKEN, UM ANS GELD ZU KOMMEN

Begleicht ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) „auf eigene Rechnung“, damit eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet ist, so kann er nicht gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern durchsetzen, ihm die Kosten zu ersetzen. Das kann er nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem konkreten Fall ging es um eine Zwei-Parteien-WEG, in der Kopfstimmrecht bestand und bei der es einen Verwalter nicht gab. Eine Eigentümerin, die die Zahlung (unter anderem für Heizöl, Versicherungen und Reparaturen) eigenmächtig geleistet hatte, verlangte die Hälfte von der Miteigentümerin der zweiten Wohneinheit erstattet - vergeblich. Nur gegenüber der Gemeinschaft könne Ersatz der Aufwendungen verlangt werden.

(BGH, V ZR 254/19)

 


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