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Eigentumswohnung: Hundehaltung darf verboten werden

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Hundehaltungsver-bot beschließen. Dabei kann die Gemeinschaft auch Kriterien festle-gen, nach denen eine Hundehaltung genehmigt werden kann. Diese müssen allerdings nicht in der Hausordnung aufgeführt sein. So wur-de folgende Formulierung als rechtmäßig eingestuft: „Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungsei-gentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hun-dehaltung ausnahmsweise gestattet wird.“ Die Eigentümer haben die „Beschlusskompetenz“ über ein Hundehaltungsverbot zu befinden, weil eine Hundehaltung nicht nur das Sondereigentum betreffe, son-dern auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum habe (mit Blick auf Lärm und Verschmutzungen). Entscheidend sei, dass im Einzelfall eine Hundehaltung gestattet werden könne, wenn dafür ein besonderes Interesse vorliege.

(LG Frankfurt am Main, 2-13 S 89/21)

 


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