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Eigentumswohnung: Gegen Geruch und Lärm darf sich der einzelne Eigentümer wehren

Eine Wohnungseigentümerin kann auch dann selbst gegen Lärm- und Geruchsbelästigung vorgehen, wenn dieses Recht im Rahmen einer Eigentümerversammlung „vergemeinschaftet“ wurde.
Das gelte auch dann, wenn durch die Störungen zugleich Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird. In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen Eigentümer, der seine Wohnung an so genannte Medizintouristen (überwiegend aus Saudi-Arabien) vermietet, die sich an einer (hier stätischen) Klinik in München behandeln ließen und nach Abschluss der Behandlung (das war manchmal nach ein paar Tagen der Fall, manchmal aber erst nach 6 Wochen) wieder abreisten. Durch die hohe Fluktuation und durch die ständigen Ein- und Auszüge gab es Sachbeschädigungen und Lärm sowie Geruchsbelästigungen durch Verbreitung von Weihrauch und ätherischen Ölen durch die Klimaanlage im ganzen Haus.

(BGH, V ZR 295/16)


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