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EIGENTUMSWOHNUNG: GEGEN EINEN DURCHBRUCH MUSS DIE GANZE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT VORGEHEN

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht von einem anderen Wohnungseigentümer (oder dessen Mieter) die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen. Das Klagerecht steht nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. In dem konkreten Fall ging es darum, dass die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung einen Durchbruch zu den unter der Wohnung gelegenen Kellerräume plante. Eine Miteigentümerin im zweiten Obergeschoss hielt das für unzulässig und klagte auf Unterlassung – vergeblich. Solche Unterlassungsansprüche können nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Sollte diese sich weigern, gegen eine zweckwidrige Nutzung vorzugehen, so kann der Einzelne mit unter einer „Beschlussersetzungsklage ein Einschreiten beanspruchen.

(BGH, V ZR 86/21)


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