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Doppelfenster in der Eigentumswohnung

Bei Verbundfenstern alter Art mit trennbaren Innen- und Außen-Fensterflügeln wird eine Bestimmung zum Sondereigentum hinsichtlich des wohnungsinneren Flügels (Innenrahmen, Innenscheiben) teilweise als rechtswirksam angenommen. Verbundfenster anderer Bauart, so wie sie heute im Regelfall vorkommen (Isolierglasfenster), sind hingegen nicht sondereigentumsfähig, mithin auch hinsichtlich der Innenseite zwingend Gemeinschaftseigentum. Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, die eine Zuordnung auch von nicht trennbaren Verbundfenstern vorsehen, sind als nichtig anzusehen. Derartige Regelungen können jedoch im Einzelfall in eine andere, wirksame Regelung dahingehend umgedeutet werden, dass eine wirksame Kostenverteilungsregelung zu Lasten des vermeintlichen Sondereigentümers besteht.


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