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Die Briefkastenanlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine gemeinsame Briefkastenanlage stellt grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum dar. Auch Briefschlitze in der Wohnungstür gehören dazu. Gleiches gilt nach überwiegender juristischer Ansicht für die Namensschilder an einer Briefkasten- oder Klingelanlage, da diese insbesondere wegen der einheitlichen optischen Gestaltungsmöglichkeit gemeinschaftsbezogen sind. Nach anderer Auffassung hat die Gemeinschaft jedenfalls eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Gestaltung.

Briefkastenschlösser gehören im Regelfall als fester Bestandteil der gemeinschaftlichen Schließanlage ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für gewöhnliche Briefkastenschlösser. Briefkastenschlüssel hingegen werden häufig dem Sondereigentum zugewiesen, da sie ausschließlich der Öffnung des eigenen Briefkastens dienen.


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