Das Dach in Wohneigentum
Das Dach, auch ein Flachdach oder Glaskuppeldach sowie Dachgauben stellen grundsätzlich Gemeinschaftseigentum dar, da es konstruktive Bestandteile des Gebäudes sind. Werden durch Schäden im Dach (zum Beispiel schadhafte Isolierungen) Schäden am Sondereigentum verursacht, können Wohnungseigentümer Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft nur dann geltend machen, wenn ihr ein Verschulden zuzurechnen ist. Beim erstmaligen Auftreten und Bekanntwerden des Schadens ist das grundsätzlich nicht der Fall. Sind jedoch dann möglich, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft es pflichtwidrig unterlässt, die Schadenursache (im Gemeinschaftseigentum) zu beheben.
Ebenso kann der Hausverwalterschadenersatzpflichtig sein, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht nachkommt.
(BayOblg, Beschluss vom 21.09.1984, 2Z86/83)
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