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Blockheizkraftwerk in Eigentumswohnungen

Ein Blockheizkraftwerk steht dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, wenn die Versorgung mit Energie und Wärme die gesamte Eigentümergemeinschaft erfasst und die Anlage von der Gemeinschaft betrieben wird. Sondereigentumsfähig soll es hingegen dann sein, wenn das Heizwerk ausschließlich einzelnen Eigentümern oder auch außenstehenden Dritten dient.

Soweit die Anlage vom Contractingunternehmen gepachtet ist, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Anders hingegen, wenn das Heizwerk  in das Gebäude als sog. Scheinbestandteil vom Contractingunternehmen eingebracht wurde, dann bleibt das Unternehmen Eigentümer der Anlage. Was in der Praxis heißt, dass die Kosten der Unterhaltung (Reparaturen, Wartung, Neuanschaffung etc.) auch von diesen zu tragen sind. Die Eigentümer der Wohnungen zahlen hier nur den Energieverbrauch gemäß abgeschlossenem Mietvertrag.


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