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Betriebskostenabrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen

Da Präsenz-Eigentümerversammlungen derzeit nicht beziehungsweise nur teilweise (einzelne Bundesländer) durchgeführt werden können, stellt sich für Vermieter die Frage der fristgerechten Abrechnung mit dem Mieter.
Eigentümer, die Ihre Eigentumswohnung vermieten, benötigen die Jahresabrechnung für die Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern. Da der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB über die Betriebskostenabrechnung bis zum Ende des Jahres abrechnen muss, kommt er in Schwierigkeiten, wenn ihm bis dahin keine genehmigungsfähige Jahresabrechnung vorliegt. Hier kann man sich als Vermieter damit behelfen, dass man die nicht genehmigte Jahresabrechnung verwendet und den Mieter darauf hinweist, dass die Jahresabrechnung der WEG noch nicht genehmigt ist und sich daher möglicherweise noch ändert. Auf die sog. Ausschlussfrist hat dies keine Auswirkungen, da den Vermieter insofern kein Verschulden an der Verzögerung trifft.


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