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Betriebskosten: Dass die Grundsteuer dazugehört, ist inzwischen bekannt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass aus dem Betriff „Betriebskosten“ auch in einem Gewerbemietvertrag ohne Erläuterung hervorgeht, dass alle in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten gemeint sind. Aus diesem Grund sei die Umlage „sämtlicher Betriebskosten“ auf den gewerblichen Mieter „hinreichend bestimmt“. In dem konkreten Fall ging es um einen Vermieter eines Supermarktes, der die Grundsteuer als Betriebskosten abgerechnet hatte. Der Mieter weigerte sich zu zahlen – allerdings vergeblich. Der in der Klausel verwendete Begriff „Betriebskosten“ ist seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnungen und später per Gesetz definiert. Und die Grundsteuer gehöre eindeutig dazu.
(BGH, XII ZR 120/18)


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