Balkon: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Die Zuordnung von Balkonen ist umstritten. Genau genommen fehlt es hier bereits an der Raumeigenschaft.
Die überwiegende Meinung geht allerdings davon aus, dass Balkone zumindest teilweise sondereigentumsfähig sind. Voraussetzung ist, dass Balkone in der Teilungserklärung (TE) ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt werden. Das Sondereigentum bezieht sich dann auf den durch die konstruktiven Bauteile begrenzten Raum. Die konstruktiven Bestandteile des Balkons, wie die Boden(Krag-) platte, die Isolierschicht, die Balkonbrüstung, das Balkongitter, die Balkontür oder Balkontrennwände und Türschwellen, die Decke und Fassadenseite, die Abläufe und Entwässerungsleitungen sowie Blumen- und Pflanztröge, soweit sie als begrenzende Einfassung dienen, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum.
Innenputz und Balkonbelag (ohne Isolierfunktion) können bei entsprechender Festlegung in der Teilungserklärung Sondereigentum sein.
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