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Außenfenster sind von den Mietern zu reinigen – Vermieter darf aber helfen

Die Reinigung von schwer erreichbaren Außenflächen von feststehenden Fenstersegmenten ist Angelegenheit der Mieter. Der Vermieter hat insoweit keine „dem Vermieter obliegende Instandhaltungsmaßnahme“. So ein Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Dies auch dann, wenn die Außenflächen von größeren, feststehenden Segmenten in einem Obergeschoss nur mit großen Schwierigkeiten – bis hin zur Gefährdung einer Person – zu reinigen sind. (Der Vermieter hatte sich hier aber bereit erklärt, ein professionelles Reinigungsunternehmen mit diesen Arbeiten zu beauftragen und die Kosten anschließend auf die Mieter über die Betriebskosten umzulegen. Das spare immerhin die Einzelbeauftragung mit damit auch im Einzelfall höheren Aufwendungen für die Mieter).

(BGH, VIII ZR 188/16)


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